Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 13 – Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

3. Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

20008760

Dokumentnummer

NOR40160703