Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 11 – Beitritt zum Protokoll

1. Jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, und die Europäische Gemeinschaft, wenn sie dem Übereinkommen beigetreten ist, können diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten.

2. Für jeden diesem Protokoll beitretenden Staat und für die Europäische Gemeinschaft, wenn sie dem Protokoll beitritt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

20008760

Dokumentnummer

NOR40160701