Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014,
Artikel 8,
01.04.2014
1. Die Vertragsparteien betrachten die Artikel 2 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zum Übereinkommen.
2. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.