Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Text

Artikel 6 – Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Schöffen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person, welche die Aufgaben eines Schöffen innerhalb des Gerichtswesens eines anderen Staates wahrnimmt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.