Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014,
Artikel 4,
01.04.2014
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Schiedsrichter, der seine Aufgaben nach Maßgabe des innerstaatlichen Schiedsrechts eines anderen Staates wahrnimmt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.