Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Text

Kapitel römisch eins – Begriffsbestimmungen Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. ist der Ausdruck „Schiedsrichter“ entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten dieses Protokolls zu verstehen, muss aber in jedem Fall auch eine Person umfassen, die aufgrund einer Schiedsvereinbarung dazu berufen ist, eine rechtlich bindende Entscheidung in einer ihr von den Parteien der Schiedsvereinbarung vorgelegten Streitigkeit zu fällen;

2. bezeichnet der Ausdruck „Schiedsvereinbarung“ eine nach innerstaatlichem Recht anerkannte Vereinbarung, durch welche die Parteien übereinkommen, eine Streitigkeit der Entscheidung durch einen Schiedsrichter zu unterwerfen;

3. ist der Ausdruck „Schöffe“ entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten dieses Protokolls zu verstehen, muss aber in jedem Fall auch eine Person umfassen, die als Laienmitglied eines Kollegiums handelt, das die Aufgabe hat, im Rahmen eines Strafverfahrens über die Schuld eines Angeklagten zu erkennen;

4. darf der verfolgende Staat im Fall eines Verfahrens unter Mitwirkung eines ausländischen Schiedsrichters oder Schöffen die Bestimmung des Begriffs „Schiedsrichter“ oder „Schöffe“ nur insoweit anwenden, als sie mit seinem innerstaatlichen Recht vereinbar ist.