Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Absatz eins, tritt mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 6 und 16 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, GStat-VO 2017).

Text

Verrechnung der Entgelte

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Versorger zu übermitteln, sofern der Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
  2. Absatz 2,Weicht eine rechnerische Verbrauchsermittlung gemäß Paragraph 73, Absatz 7, GWG 2011 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GWG 2011 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40160687