Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.01.2014
18.07.2014
27.01.1999
29/08 Strafrecht
(Übersetzung)
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
StF: BGBl. III Nr. 1/2014 (NR: GP XXIV RV 2364 AB 2467 S. 216. BR: AB 9108 S. 823.)
Englisch, Französisch
*Albanien römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Andorra römisch drei 1 aus 2014, *Armenien römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Aserbaidschan römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Belarus römisch drei 1 aus 2014, *Belgien römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Bosnien-Herzegowina römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Bulgarien römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Dänemark römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Estland römisch drei 1 aus 2014, *Finnland römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Frankreich römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Georgien römisch drei 1 aus 2014, *Griechenland römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Irland römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Island römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Italien römisch drei 1 aus 2014, *Kroatien römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Lettland römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Litauen römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Luxemburg römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Malta römisch drei 1 aus 2014, *Mazedonien römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Moldau römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Monaco römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Montenegro römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Niederlande römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Norwegen römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Polen römisch drei 1 aus 2014, *Portugal römisch drei 1 aus 2014, *Rumänien römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Russische F römisch drei 1 aus 2014, *Schweden römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Schweiz römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Serbien römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Slowakei römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Slowenien römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Spanien römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Tschechische R römisch drei 1 aus 2014, *Türkei römisch drei 1 aus 2014, *Ukraine römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Ungarn römisch drei 1 aus 2014, *Vereinigtes Königreich römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z *Zypern römisch drei 1 aus 2014,, römisch drei 2 aus 2014, Z
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. September 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 32, Absatz 4, für Österreich mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens als zentrale Behörde notifiziert:
„Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
Ziffer 1070 Wien
Österreich“.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba)), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey), Zypern.
Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]:
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische F, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische R, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in Anerkennung der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit den anderen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens;
überzeugt von der Notwendigkeit, mit Vorrang eine auf den Schutz der Gesellschaft vor Korruption gerichtete gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, unter anderem durch Annahme geeigneter Rechtsvorschriften und Ergreifung geeigneter Vorbeugungsmaßnahmen;
unter Hinweis darauf, dass die Korruption eine Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte darstellt, die Grundsätze verantwortungsbewussten staatlichen Handelns, der Billigkeit und der sozialen Gerechtigkeit untergräbt, den Wettbewerb verzerrt, die wirtschaftliche Entwicklung behindert und die Stabilität der demokratischen Institutionen und die sittlichen Grundlagen der Gesellschaft gefährdet;
in der Überzeugung, dass zur wirksamen Bekämpfung der Korruption eine verstärkte, zügige und gut funktionierende internationale Zusammenarbeit in Strafsachen nötig ist;
erfreut über jüngste Entwicklungen, die auf internationaler Ebene zu einem geschärften Bewusstsein und besserer Zusammenarbeit im Kampf gegen die Korruption beitragen, einschließlich der Maßnahmen der Vereinten Nationen, der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds, der Welthandelsorganisation, der Organisation Amerikanischer Staaten, der OECD und der Europäischen Union;
im Hinblick auf das Aktionsprogramm gegen Korruption, das im November 1996 vom Ministerkomitee des Europarats auf die Empfehlungen der 19. Konferenz der europäischen Justizminister (La Valletta 1994) hin angenommen worden ist;
unter Hinweis darauf, wie wichtig in diesem Zusammenhang die Teilnahme der Nichtmitgliedstaaten an den Tätigkeiten des Europarats zur Bekämpfung der Korruption ist, und erfreut über deren wertvollen Beitrag zur Verwirklichung des Aktionsprogramms gegen Korruption;
ferner unter Hinweis darauf, dass in der von den europäischen Justizministern auf ihrer 21. Konferenz (Prag 1997) angenommenen Entschließung Nr. 1 die rasche Umsetzung des Aktionsprogramms gegen Korruption gefordert und insbesondere die Ausarbeitung eines Strafrechtsübereinkommens über Korruption empfohlen wird, in dem das koordinierte Unter-Strafe-Stellen von Korruptionsdelikten, eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Verfolgung solcher Delikte und ein wirkungsvoller Überwachungsmechanismus, zu dem Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten gleichberechtigt Zugang haben, vorgesehen sind;
eingedenk dessen, dass die Staats- und Regierungschefs des Europarats bei ihrem Zweiten Gipfel vom 10. und 11. Oktober 1997 in Straßburg beschlossen haben, gemeinsame Antworten auf die Herausforderungen zu suchen, die sich durch die Ausbreitung der Korruption stellen, und einen Aktionsplan angenommen haben, mit dem die Zusammenarbeit im Kampf gegen die Korruption, einschließlich ihrer Verbindungen zum organisierten Verbrechen und zur Geldwäsche, gefördert werden soll und das Ministerkomitee insbesondere beauftragt wird, die Ausarbeitung völkerrechtlicher Übereinkünfte entsprechend dem Aktionsprogramm gegen Korruption rasch abzuschließen;
ferner in der Erwägung, dass in der Entschließung (97) 24 über die 20 Leitlinien zur Bekämpfung der Korruption, angenommen vom Ministerkomitee auf seiner 101. Tagung am 6. November 1997, die Notwendigkeit unterstrichen wird, die Ausarbeitung völkerrechtlicher Übereinkünfte entsprechend dem Aktionsprogramm gegen Korruption rasch abzuschließen;
in Anbetracht der am 4. Mai 1998 auf der 102. Tagung des Ministerkomitees erfolgten Annahme der Entschließung (98) 7 zur Genehmigung des erweiterten Teilabkommens über die Einrichtung der „Staatengruppe gegen Korruption – GRECO“1, deren Ziel es ist, die Fähigkeit ihrer Mitglieder zur Bekämpfung der Korruption zu verbessern, indem sie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in diesem Bereich überwacht –
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2006,.
Staatschef
16.12.2025
20008759
NOR40160667