Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 e

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Text

Fächervergütung

Paragraph 46 e,

  1. Absatz eins,Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
    1. Ziffer eins
      in der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins oder römisch zwei eingereiht sind (Fächervergütung C),
    2. Ziffer 2
      in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins oder römisch zwei eingereiht sind (Fächervergütung A) oder
    3. Ziffer 3
      in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei eingereiht sind (Fächervergütung B).
  2. Absatz 2,Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde
    1. Ziffer eins
      als Fächervergütung C: 24,0 €,
    2. Ziffer 2
      als Fächervergütung A: 30,0 €,
    3. Ziffer 3
      als Fächervergütung B: 12,0 €.
  3. Absatz 3,Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
  4. Absatz 4,Auf die Vergütung ist Paragraph 15, Absatz 5, GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.