Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 c

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Text

Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

Paragraph 46 c,

  1. Absatz eins,Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt:
    1. Ziffer eins
      für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
      1. Litera a
        700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
      2. Litera b
        850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
    2. Ziffer 2
      für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
      1. Litera a
        700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
      2. Litera b
        850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
    3. Ziffer 3
      für die Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung:
      1. Litera a
        700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
      2. Litera b
        850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
    4. Ziffer 4
      für die Fachvorstehung:
      1. Litera a
        300,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
      2. Litera b
        450,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.