Absatz eins,Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Absatz 2 bis 4 und Paragraph 46 c, anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 58, GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des Paragraph 90, für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie Paragraph 90 a, sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 90 e, Absatz 2, anzuwenden.