Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 a,

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

24.02.2023

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung

Paragraph 41 a,

  1. Absatz einsAuf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist Paragraph 46, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.
  2. Absatz 2Die während der Hauptferien beurlaubte Vertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Vertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.
  3. Absatz 3Paragraph 56, BDG 1979 ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.

Schlagworte

Weihnachtsferien, Semesterferien, Privatlehranstalt

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40160599