Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Text

Ausbildungsphase

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 38, Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4 und 5) oder gemäß Paragraph 38, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.
  2. Absatz 2,Die Vertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat
    1. Ziffer eins
      eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, die Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
    2. Ziffer 2
      berufsbegleitend
      1. Litera a
        in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3,,
      2. Litera b
        in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 5, (Fachpraxis) das Studium gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,,
      3. Litera c
        in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 11, das Lehramtsstudium gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins
    zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Absatz 2, Ziffer 2, erfolgreich abgeschlossen worden ist.
  4. Absatz 4,Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, zu absolvieren.