Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91 j

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Text

Paragraph 91 j,

Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Abkommens mit einem ausländischen Rechtsträger

  1. Ziffer eins
    an einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder
  2. Ziffer 2
    in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer oder in der Betreuung von Bildungsprojekten tätig zu sein,
gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4,