Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Text

Abschnitt römisch drei
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten

Vertragslehrer

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 155 bis 160 a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Ziffer 21 a, des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L entspricht.
  2. Absatz 2,Auf die im Absatz eins, angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Abschnitt römisch eins - ausgenommen Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 30, Absatz 5 und 6 -,
    2. Ziffer 2
      die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L geltenden Bestimmungen der Paragraphen 90 b, 90 e, 91 und 91 l,
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Absatz eins, angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden.