Absatz eins,Die Paragraphen 155 bis 160 a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Ziffer 21 a, des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L entspricht.