Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Text

An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

Paragraph 48 b,

  1. Absatz eins,Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (Paragraph 6 a,), sind die Paragraphen 48 g, 48 h, 48 j, 48 k, 48 l, 48 m und Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 4 bis 6 sowie gegebenenfalls Paragraph 48 i, anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 3, ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.
  2. Absatz 2,Paragraph 40 a, bzw. das BLVG sind auf gemäß Absatz eins, verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf gemäß Absatz eins, dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 außerhalb der Praxisschule dienstzugeteilte Landesvertragslehrpersonen sind Paragraph 48 o, Absatz 3 bis 6 und die Paragraphen 48 p und 48 q anzuwenden.