Absatz eins,Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (Paragraph 6 a,), sind die Paragraphen 48 g, 48 h, 48 j, 48 k, 48 l, 48 m und Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 4 bis 6 sowie gegebenenfalls Paragraph 48 i, anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 3, ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.