Absatz einsIn die im Paragraph 90 c, Absatz 3,, im Paragraph 90 k, Absatz eins und im Paragraph 91 f, angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
- Ziffer einsZeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
- Ziffer 2Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und
- Ziffer 3Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.