Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 l,

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Text

Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

Paragraph 90 l,

  1. Absatz einsIn die im Paragraph 90 c, Absatz 3,, im Paragraph 90 k, Absatz eins und im Paragraph 91 f, angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
    2. Ziffer 2
      Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und
    3. Ziffer 3
      Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema römisch II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.