Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 j

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Text

Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema römisch zwei L

Paragraph 90 j,

  1. Absatz eins,Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für eine Vertretung gemäß Paragraph 90 h, Absatz 2, Ziffer eins,, wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.