Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 c

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Text

Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L

Paragraph 90 c,

  1. Absatz eins,Die Vertragslehrer sind, sofern im Paragraph 90 h, nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.
  2. Absatz 2,Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)
    1. Ziffer eins
      der gesicherten Verwendung und
    2. Ziffer 2
      der nicht gesicherten Verwendung
    getrennt festzulegen.
  3. Absatz 3,Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, angeführten Einrichtung im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.