Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
- Ziffer einsdie im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
- Ziffer 2sonstige Zeiten, die
- Litera adie Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- Litera bdie die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen,
- Sub-Litera, a, abis zu 3 Jahren zur Gänze und
- Sub-Litera, b, bbis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.