Absatz eins,Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ord-nungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt in den ersten drei Monaten als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant 50% und in darüber hinausgehenden Zeiträumen 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (Paragraph 72, Absatz eins,) der Entlohnungsgruppe v1, v2, v3 oder v4, jeweils Entlohnungsstufe 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzu-nehmen:
- Ziffer einsAbsolventinnen und Absolventen eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,
- Ziffer 2Absolventinnen und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reife-prüfung) zur Entlohnungsgruppe v2,
- Ziffer 3Absolventinnen und Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes zur Entlohnungsgruppe v3 und
- Ziffer 4sonstige Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zur Entlohnungsgruppe v4.