Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (im folgenden als „Lehrer“ bezeichnet) sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn der oder die zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.

Schlagworte

Ruhebezug, Versorgungsbezug, Hinterbliebene

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40160351