Absatz eins,Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- Ziffer einsgültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Ziffer 2Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Ziffer 3Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
- Ziffer 4erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.