Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung

Paragraph 94 a,

  1. Absatz eins,Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
  2. Absatz 2,Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.