Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Paragraph 45, Absatz 3, oder im Paragraph 46, Absatz 2, festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, 46, oder 46a anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach Paragraph 46, endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
  2. Absatz 2,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, 46, oder 46a verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, 46, oder 46a zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
  4. Absatz 4,Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach Paragraph 45, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach Paragraph 45, nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
  5. Absatz 5,Eine Anwendung des Absatz 2, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.