Absatz eins,Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Paragraph 45, Absatz 3, oder im Paragraph 46, Absatz 2, festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, 46, oder 46a anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach Paragraph 46, endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.