(3)Absatz 3,Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a herabgesetzt worden ist, geltenFür Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, 46, oder 46a herabgesetzt worden ist, gelten
die im § 52 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung unddie im Paragraph 52, Absatz eins, angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
die im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtungdie im Paragraph 52, Absatz 3, angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 und 46a herabgesetzt ist.in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, 46 und 46 a herabgesetzt ist.