Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Lassen im Falle einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
  3. Absatz 3,Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, 46, oder 46a herabgesetzt worden ist, gelten
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 52, Absatz eins, angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
    2. Ziffer 2
      die im Paragraph 52, Absatz 3, angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
    in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, 46 und 46 a herabgesetzt ist.
  4. Absatz 3 a,Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den Paragraphen 44 bis 46 a herabgesetzt worden ist, gelten die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den Paragraphen 44 bis 46 a herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2, für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.
  5. Absatz 4,Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
  6. Absatz 5,Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Absatz eins und 4 nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40160317