Absatz eins,Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis f des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie Lehrlinge des Bundes.