Kurztitel

Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.12.2020

Abkürzung

TVSV 2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist die Überwachung der Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 und der darin vorgesehenen Verordnungen. Zu diesem Zweck sind die in dieser Verordnung bezeichneten Daten zu erheben und an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Gegenstand dieser Verordnung ist:
    1. Ziffer eins
      die statistische Erfassung von Tierversuchen (Paragraphen 2, bis 5),
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung allgemeiner Informationen zur Durchführung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Tierversuchs-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 276 vom 20.10.2010 Seite 33, an die Europäische Kommission (Paragraph 6,) sowie
    3. Ziffer 3
      die Erfassung der von den zuständigen Behörden gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden (Paragraph 7,).
  3. Absatz 3,Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als „genetisch veränderte Tiere“ gentechnisch veränderte Tiere (Paragraph 4, Ziffer 3, des Gentechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,) sowie Tiere mit eingekreuzten natürlich vorkommenden oder mit induzierten Mutationen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Gesetzesnummer

20008743

Dokumentnummer

NOR40160212