Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Paragraph 97 a,

  1. Absatz eins,Die bisherige Vorsteherin des Bezirksgerichts Enns ist von Amts wegen auf eine Planstelle für Richterinnen oder Richter bei Bezirks- oder Landesgerichten des Bundeslands Oberösterreich zu ernennen bzw. zu versetzen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz hat vor dieser Versetzung ein Gutachten des Personalsenats (Außensenats) des Oberlandesgerichts Linz darüber einzuholen, zu welchem Gericht diese Versetzung erfolgen soll.
  3. Absatz 3,Maßnahmen nach Absatz eins und 2 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig.