Kurztitel
Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 409/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 493/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2013,
Text
§ 1.Paragraph eins,
Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 246/2009)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2009,)
Trainer(innen) im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereines,
Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben,Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben,
Lehrende an Einrichtungen, die vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistungen,
Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,Mitglieder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielergesetzes 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,
Lehrer(innen) für die im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten KunstgattungenLehrer(innen) für die im Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen
tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.