Absatz eins,Kreditinstitute haben die im Abschnitt 2 (Bestimmungen zu den einzelnen Risikoarten) festgelegten Mindestanforderungen bei der Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß Paragraph 39, Absatz 2, BWG angemessen zu berücksichtigen. Kreditinstitute haben hierzu auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte sowie auf die aktuellen europäischen Gepflogenheiten Rücksicht zu nehmen.