Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.09.2017

Außerkrafttretensdatum

01.09.2017

Text

Ruhegenußbemessungsgrundlage

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2,Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte nach Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten wäre, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  3. Absatz 2 a,Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
  4. Absatz 2 b,Absatz 2, ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.
  5. Absatz 3,Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
  6. Absatz 4,Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (Paragraphen 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz – HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
  7. Absatz 5,Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf – abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979 - 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.
  8. Absatz 6,Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979, 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

    Anmerkung, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)