Kurztitel

Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.12.2013

Text

Verbrauchs- und Stromkosteninformation für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis Ziffer 5, zu entsprechen hat.
  2. Absatz 2,Bei einer quartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, 3, 4 und 5 zu entsprechen hat.