Absatz eins,Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß Paragraph 84 a, Absatz 2, ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß Paragraphen 81 a, Absatz eins und 2, Paragraph 81 b und 84 Absatz 7, ElWOG 2010.