Absatz eins,Bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz als Berufungsgerichten sind Berufungen und Beschwerden, bei den Oberlandesgerichten Berufungen und Beschwerden sowie Einsprüche gegen Ausbleibensurteile und gegen Anklageschriften, endlich Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollzugsbehörde (Paragraph 10, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1921,) in das nach GeoForm. Nr. 119 zu führende Rechtsmittelregister einzutragen. Gattungszeichen ist bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz als Berufungsgerichten Bl, bei den Oberlandesgerichten Bs.