Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 502

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Rechtsmittel in Strafsachen (Bl, Bs)

Paragraph 502,

  1. Absatz eins,Bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz als Berufungsgerichten sind Berufungen und Beschwerden, bei den Oberlandesgerichten Berufungen und Beschwerden sowie Einsprüche gegen Ausbleibensurteile und gegen Anklageschriften, endlich Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollzugsbehörde (Paragraph 10, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1921,) in das nach GeoForm. Nr. 119 zu führende Rechtsmittelregister einzutragen. Gattungszeichen ist bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz als Berufungsgerichten Bl, bei den Oberlandesgerichten Bs.
  2. Absatz 2,Wenn dieselbe Entscheidung von mehreren Personen, wenn auch mit verschiedenartigen Rechtsmitteln angefochten wird, ist der Fall unter einer einzigen Postzahl einzutragen. Werden aber gleichzeitig Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen vorgelegt oder wurden Rechtsmittel gegen mehrere Entscheidungen von der Partei miteinander verbunden, so ist im Rechtsmittelregister für jede angefochtene Entscheidung eine neue Postzahl zu eröffnen.
  3. Absatz 3,In Spalte 5 ist anzuführen, ob das Rechtsmittel vom Angeklagten, Staatsanwalt, Subsidiarankläger, Privatankläger, Privatbeteiligten oder von einer sonstigen Person erhoben wurde; sind Rechtsmittel von mehreren Personen ergriffen worden, so müssen aus Spalte 5 diese Personen, aus den Spalten 7 bis 13 aber die Erledigung jedes einzelnen Rechtsmittel zu ersehen sein. In Spalte 7 bis 12 ist ersichtlich zu machen, ob das Rechtsmittel Erfolg hatte oder nicht.
  4. Absatz 4,Beschwerden gegen die von einem Strafgerichte getroffenen vormundschaftsbehördlichen Verfügungen (Paragraphen 25, Absatz eins, 26 und 43 JGG.) sind ins Bl-Register oder ins Bs-Register einzutragen.
  5. Absatz 5,Ist gegen ein Urteil des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren Berufung ergriffen worden, so ist das Aktenzeichen des Gerichtes 1. Instanz in Spalte 3 des Bs-Registers mit Farbstift zu unterstreichen.
  6. Absatz 6,Für die Aktenbezeichnung und Aktenbildung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 470 und 471 Absatz 2, 3 und 5,