Wenn eine Strafsache deshalb abgestrichen wurde, weil sie in ein anderes Register übertragen wurde, zum Beispiel aus dem Z- ins U-Register oder umgekehrt, aus dem Ur- ins Hv-Register oder (wegen Rückleitung an den Untersuchungsrichter) umgekehrt, und wenn später das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt wird, ist die Sache unter der ursprünglichen Registerzahl nach Tilgung des Abstriches (§ 367 Abs. 5) fortzuführen oder neu einzutragen, je nachdem, ob die Sache im Anfallsjahre oder in einem späteren Jahre rückübertragen wird.Wenn eine Strafsache deshalb abgestrichen wurde, weil sie in ein anderes Register übertragen wurde, zum Beispiel aus dem Z- ins U-Register oder umgekehrt, aus dem Ur- ins Hv-Register oder (wegen Rückleitung an den Untersuchungsrichter) umgekehrt, und wenn später das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt wird, ist die Sache unter der ursprünglichen Registerzahl nach Tilgung des Abstriches (Paragraph 367, Absatz 5,) fortzuführen oder neu einzutragen, je nachdem, ob die Sache im Anfallsjahre oder in einem späteren Jahre rückübertragen wird.