Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 473

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Einzelne Sachen des Nc-Registers

Paragraph 473,

In das Nc-Register sind, abgesehen von den an anderen Stellen der Geo. genannten Sachen, unter anderen einzutragen:

  1. Litera a
    in den Prozeßabteilungen: Gesuche um Erteilung des Armenrechtes, Anmerkung, jetzt: Verfahrenshilfe) wenn ein Rechtstreit noch nicht anhängig ist, protokollarische Klagen und Berufungen armer Anmerkung, jetzt: Verfahrenshilfe genießender) Parteien, Widersprüche Anmerkung, Jetzt: Einsprüche) im Mahnverfahren und sonstige Anträge und Erklärungen, die einem anderen Gerichte zur Erledigung abgetreten werden müssen, Anträge auf sicherungsweise Beweisaufnahme außerhalb eines Prozesses, Anträge auf Ernennung von Schiedsrichtern und auf Unwirksamerklärung von Schiedsverträgen (Paragraphen 582 und 583 ZPO.), Anträge auf Exekutionsbewilligungen bei einem Gerichte, das weder den Exekutionstitel geschaffen hat noch als Exekutionsgericht einschreitet, Anträge auf Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung nach Paragraphen 850 bis 853 ABGB., schriftliche Anträge auf Anordnung von Vergleichsversuchen nach Paragraph 433, ZPO.;
  2. Litera b
    in den außerstreitigen Abteilungen: Protokolle, betreffend Hinterlegung letztwilliger Erklärungen, Anträge auf Adoption oder Legitimation großjähriger Anmerkung, jetzt: volljähriger) Personen, Anträge auf Untersagung der Namensführung durch das Vormundschaftsgericht (Paragraph 65, EheG.), Anträge auf Scheidung einer von Tisch und Bett geschiedenen Ehe nach Paragraph 115, EheG. und Paragraph 2, der 4. Durchführungsverordnung zum EheG., Anträge auf Behandlung der Ehewohnung und des Hausrates nach der 6. Durchführungsverordnung zum EheG., Angelegenheiten der richterlichen Vertragshilfe, Hinterlegungen nach Paragraph 1425, ABGB., Entlassung aus der väterlichen Gewalt, wenn noch kein Pflegschaftsakt besteht, Bestimmung des Heiratsgutes nach Paragraph 1221, ABGB. und des nach Paragraph 168, ABGB. zu erlegenden Unterhaltsbetrages, Feststellung der Vaterschaft nach dem Tode des angeblichen Vaters (Artikel römisch sechzehn EGzJN.), Bestreitung der Ehelichkeit nach dem Tode des Kindes (Paragraph 159, Absatz 2, ABGB.), Anträge auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens nach Paragraph 4, LiegTeilG. und sämtliche Anmeldungsbogen, Gesuche um Bestätigung über die Führung von Handelsbüchern, Anträge auf freiwillige Schätzung und Feilbietung, Kündigung von Hypothekarforderungen, Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten, weiters bei Bezirksgerichten die Anträge auf Kraftloserklärung, bei Gerichtshöfen römisch eins. Instanz Sachen nach Paragraph 109, JN., Anträge der Gläubiger auf Konkurseröffnung und Anträge auf Anordnung der Geschäftsaufsicht, endlich bei Gerichtshöfen römisch eins. und römisch zwei. Instanz Streitigkeiten über die Zuständigkeit nachgeordneter Gerichte wegen Ausführung von Rechtshilfeersuchen.