Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 435

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Aktenbildung

Paragraph 435,

  1. Absatz eins,Ergibt sich aus Anlaß eines Rechtshilfeersuchens ein Schriftenwechsel zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Gericht oder die Notwendigkeit, die Erklärung des Bundesministeriums für Justiz über die Beobachtung der Gegenseitigkeit einzuholen, oder wird wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Gerichte die Entscheidung des vorgesetzten Gerichtes (beim Ersuchen ausländischer Gerichte die Entscheidung des Oberlandesgerichtes, Paragraph 40, JN.) angerufen, so sind die auflaufenden Geschäftsstücke zu derselben Hc-Zahl zu nehmen.
  2. Absatz 2,Sämtliche Schriftstücke sind schließlich mit urschriftlicher Erledigung dem ersuchenden Gerichte zu übersenden oder nach Inhalt des Ersuchens an eine andere Stelle weiterzuleiten. Im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr sind die Bestimmungen des Rechtshilfeerlasses und die Vorschrift des Paragraph 163, Absatz 6, zu beachten.