Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 432

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

5. Kapitel
Bürgerliche Rechtshilfesachen

Das Rechtshilferegister

Paragraph 432,

  1. Absatz eins,Das Rechtshilferegister ist für zivilgerichtliche Rechtshilfesachen (Hc) nach GeoForm. Nr. 99 zu führen.
  2. Absatz 2,In das Hc-Register sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Ersuchen in- und ausländischer Gerichte um Gewährung von Rechtshilfe einschließlich der Ersuchen um Vornahme von Realakten nach Paragraph 117, JN. und um Vornahme einzelner Exekutionshandlungen (Paragraph 394, Absatz 3,) sowie die Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen nach Paragraph 36, JN.;
    2. Ziffer 2
      die Ersuchen anderer Stellen um Vornahme zivilgerichtlicher Amtshandlungen, zum Beispiel Schiedsgerichte und Schiedsrichter, Börsenschiedsgerichte, Patentamt und Patentgerichtshof, Einigungsämter, Berufsvormundschaften, denen die erweiterte Vormundschaft übertragen wurde, Finanz- und Verwaltungsbehörden;
    3. Ziffer 3
      Ersuchen um Übersendung zivilgerichtlicher Akten nach Vorschrift des Paragraph 436,