Kurztitel

Doppelbesteuerung – Zusatzprotokoll (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 309 aus 2013,

Typ

Vertrag - Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.11.2012

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ZUSATZPROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des am 1. Oktober 1997 in Ljubljana unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 26. September 2006 in Ljubljana unterzeichneten Protokolls, das heute zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Protokolls bilden:

Zu Artikel 27:

1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

Litera a die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

Litera b eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vom ersuchten Staat erhalten möchte;

Litera c den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

Litera d die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

Litera e den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

Litera f eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 27 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 27 Absatz 5 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 27 neben den oben angeführten Grundsätzen auch die aus den Kommentaren der OECD, einschließlich der vom OECD-Sekretariat erstellten technischen Note, die diesem Protokoll als Anhang beigefügt ist, abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.“

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Laibach, am 28. September 2011, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, slowenischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden der jeweiligen Texte ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20008736

Dokumentnummer

NOR40159869