Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 377,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Ordnungsnummern auf Ausfertigungen und Zustellausweisen

Paragraph 377,

  1. Absatz einsAusfertigungen und Zustellausweise werden mit derselben Geschäftszahl (also auch mit der selben Ordnungsnummer) versehen wie die Urschrift. In Grundbuchssachen, die zu anderen Akten gehören, wird die Tagebuchzahl in Ausfertigungen und Zustellausweisen nicht ersichtlich gemacht.
  2. Absatz 2Die Zustellausweise sind nach der Urschrift der Erledigung einzulegen, womöglich beizukleben oder als besonderes Heft oder unter besonderem Umschlage am Schluß des Aktes einzulegen (Zustellheft). Wenn in einer Sache Beschlüsse an mehr als drei Personen zuzustellen sind, sollen die Zustellausweise in der durch die Zustellverfügung bestimmten Reihenfolge geordnet, aneinandergeheftet oder -geklebt werden. Zustellausweise, die für das weitere Verfahren bedeutungslos sind und den Akt unnötig belasten, wie die zu Ladungen, denen entsprochen wurde, können vernichtet werden.