Absatz einsVon der Aktenbildung nach der Zeitfolge bestehen - abgesehen von besonderen Vorschriften für einzelne Fälle - folgende Ausnahmen:
- Litera aDer Urteilsvermerk in Säumnisfällen (Paragraph 541,) ist mit der der Zeit seiner Errichtung entsprechenden Ordnungsnummer auf der Klage oder auf einem der Klage anzuheftenden Blatt anzubringen. An der durch die Zeitfolge bestimmten Stelle des Aktes ist hierauf zu verweisen.
- Litera bGeschäftsstücke gleichartiger Beschaffenheit, zum Beispiel Anmeldungen im Konkurse oder im Exekutionsverfahren, können unter einer gemeinsamen Ordnungsnummer vereinigt werden.
- Litera cZu den Z- und Vr-Akten ist ein Antragsund Verfügungsbogen mit dem im Paragraph 508, vorgeschriebenen Inhalte zu führen; er trägt die Ordnungsnummer 1.
- Litera dIm Strafvorverfahren ist das bei der ersten Vernehmung einer Person aufgenommene Protokoll bei einer späteren Vernehmung fortzusetzen, auch wenn inzwischen andere Aktenstücke zum Akte genommen worden sind.