Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 367,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Abstreichen

Paragraph 367,

  1. Absatz einsSoweit für das Abstreichen bei den einzelnen Registern und Geschäftsbehelfen nicht besondere Vorschriften bestehen, gelten die folgenden Bestimmungen:
  2. Absatz 2Erledigte, wenn auch noch nicht rechtskräftig erledigte Sachen sind in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift abzustreichen. Gleiches hat zu geschehen, wenn eine Eintragung in einem sonstigen Geschäftsbehelf durch Erledigung ihre Bedeutung verloren hat. Sobald alle auf einer Seite eines Registers eingetragenen Sachen abgestrichen sind, ist dies in der linken unteren Ecke durch das Abstrichzeichen kenntlich zu machen.
  3. Absatz 3Sachen, die mehrere Personen betreffen (mehrere Beklagte, Beschuldigte usw.), dürfen erst abgestrichen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür bei allen Beteiligten gegeben sind. Sind diese Voraussetzungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so ist nur deren Name abzustreichen.
  4. Absatz 4Im Vr-Register wird nicht abgestrichen.
  5. Absatz 5Wenn wegen Fortsetzung des Verfahrens im Anfallsjahre nach besonderen Vorschriften der Abstrich zu tilgen ist, so ist das Abstrichzeichen, allenfalls auch das Zeichen in der linken unteren Ecke, mit Bleistift zu durchstricheln. Bei abermaliger Erledigung ist abermals abzustreichen.
  6. Absatz 6Bei Fortsetzung des Verfahrens in einem späteren Jahre muß die Sache neu eingetragen werden.