Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 305

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Besondere Vorschriften über die Schätzung beim Erlag durch Gerichtabgeordnete- und Vollstrecker

Paragraph 305,

  1. Absatz eins,Werden Gegenstände nach den Paragraphen 45 und 192 a AusstreitG. von einem Gerichtsabgeordneten oder nach den Paragraphen 259 und 298 EO. vom Vollstrecker gerichtlich erlegt oder auf Anordnung des Konkursgerichtes nach Paragraph 77, IO. verwahrt, so gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Wenn der Wert nach Ansicht des Gerichtsabgeordneten oder Vollstreckers 300 Euro nicht übersteigt und auch die Verwahrungsabteilung keinen höheren Wert vermutet, hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben, ihn zu schätzen und die Schätzung durch seine Unterschrift zu bestätigen.
    2. Ziffer 2
      Wenn aber der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker oder die Verwahrungsabteilung einen Wert über 300 Euro vermutet, ist zu unterscheiden:
      1. Litera a
        ist die sofortige Beiziehung eines Schätzmannes möglich, so hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker die Beschreibung und Bewertung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sogleich beim Erlage zu veranlassen;
      2. Litera b
        in allen anderen Fällen hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst zu beschreiben; die Schätzung ist später vom Gericht zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Notare als Beauftragte des Gerichtes gelten als Gerichtsabgeordnete im Sinne dieser Bestimmungen.