Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

2. Kapitel
Erledigung der Geschäftsstücke

Bearbeitung in der Geschäftsstelle

Paragraph 108,

  1. Absatz einsWurden Gerichtsgebühren nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe entrichtet, so hat der Kostenbeamte nach den Bestimmungen der Paragraphen 209, ff. vorzugehen.
  2. Absatz 2Sodann sind die Einlaufstücke, soweit sie neu anfallende Sachen betreffen, sogleich nach dem Einlangen in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe einzutragen (Paragraph 361, Absatz 2,), soweit sie schon anhängige Sachen betreffen, zu den bestehenden Akten zu nehmen, mit Geschäftszahlen und allenfalls Seitenzahlen zu versehen und erforderlichenfalls in die Aktenübersicht einzutragen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die bei Gericht aufgenommenen Protokolle, insbesondere für die nach Paragraph 54, aufgenommenen Protokolle über mündliches Parteianbringen.
  3. Absatz 3Wenn der Tag, an dem die Eingabe zur Post gegeben wurde, von Wichtigkeit sein kann, sind der Briefumschlag der an das Gericht gerichteten Eingabe anzufügen und - soweit dies nicht schon von der Einlaufstelle getan worden ist (Paragraph 107, Absatz 2,) - unterhalb des Eingangsvermerks der Eingabe das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks oder die sonstigen vorgesehenen Vermerke festzuhalten und vom Leiter der Geschäftsabteilung sein Namenszeichen beizusetzen; der Paragraph 107, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Sobald das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks für das weitere Verfahren keine Bedeutung mehr haben kann, kann der Briefumschlag vernichtet werden; Briefumschläge, die offenkundig von keinerlei Wichtigkeit sein können, können sogleich vernichtet werden.
  4. Absatz 4Bei Strafanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen diese Person (gegen einen der mehreren Beschuldigten) bei demselben Gericht ein Strafverfahren anhängig ist, in das die neue Sache einbezogen werden kann (Paragraph 484, Ziffer eins,).
  5. Absatz 5Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (Paragraph 34,), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen. Bei der Vorlage sind die zur Erledigung erforderlichen Vorakten anzuschließen.