(2)Absatz 2Sodann sind die Einlaufstücke, soweit sie neu anfallende Sachen betreffen, sogleich nach dem Einlangen in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe einzutragen (§ 361 Abs. 2), soweit sie schon anhängige Sachen betreffen, zu den bestehenden Akten zu nehmen, mit Geschäftszahlen und allenfalls Seitenzahlen zu versehen und erforderlichenfalls in die Aktenübersicht einzutragen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die bei Gericht aufgenommenen Protokolle, insbesondere für die nach § 54 aufgenommenen Protokolle über mündliches Parteianbringen.Sodann sind die Einlaufstücke, soweit sie neu anfallende Sachen betreffen, sogleich nach dem Einlangen in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe einzutragen (Paragraph 361, Absatz 2,), soweit sie schon anhängige Sachen betreffen, zu den bestehenden Akten zu nehmen, mit Geschäftszahlen und allenfalls Seitenzahlen zu versehen und erforderlichenfalls in die Aktenübersicht einzutragen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die bei Gericht aufgenommenen Protokolle, insbesondere für die nach Paragraph 54, aufgenommenen Protokolle über mündliches Parteianbringen.