Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Wirkungskreis der Geschäftsstelle

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Man unterscheidet im Dienste der Geschäftsstelle innerhalb ihres allgemeinen Wirkungskreises: 1. den selbständigen Wirkungskreis, 2. die vorbereitende Tätigkeit, 3. den erweiterten Wirkungskreis.
  2. Absatz 2,Der selbständige Wirkungskreis wird im Paragraph 34, behandelt.
  3. Absatz 3,Die vorbereitende Tätigkeit umfaßt die Vorbereitung der richterlichen Erledigung durch Bedienstete der Geschäftsstelle (Paragraph 113,).
  4. Absatz 4,Im erweiterten Wirkungskreise besorgen Rechtspfleger nach Zulaß des Paragraph 56 a, GOG. durch besondere Verordnung bestimmte Geschäfte. Die von der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreise verfaßten Erledigungen sind geschäftlich ebenso zu behandeln wie richterliche Erledigungen.
  5. Absatz 5,Jedes Geschäft, daß der Geschäftsstelle zugewiesen ist, kann auch vom Richter besorgt werden; doch soll dies nicht ohne triftigen Grund geschehen. Es muß geschehen, wenn die Schwierigkeit oder Eigenart des Geschäftes das Eingreifen des Richters erforderlich macht.