Streitsachen, auch Mandatssachen, Mahnklagen und Mahngesuche sind nach den Anfangsbuchstaben des Namens des Beklagten (des Erstbeklagten) oder, wenn es besondere Verhältnisse des Sprengels verlangen, mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Doch können Rechtsachen bestimmter Art, wenn es für die Rechtsprechung förderlich ist, ohne Rücksicht auf die sonst maßgebenden Grundsätze der Geschäftsverteilung in einer Gerichtsabteilung (Fachabteilung) vereinigt werden. Die in den Paragraphen 390 und 473 Litera a, genannten Sachen sowie Anträge nach Paragraph 433, ZPO. sind wie Streitsachen zu verteilen. Nichtigkeitsklagen, Wiederaufnahmsklagen, Widerklagen, Klagen nach Paragraph 94, Absatz eins und 2 JN., dann Klagen nach Paragraphen 35 und 36 EO., sofern sie beim Titelgericht angebracht werden, das nicht zugleich Exekutionsgericht ist, gehören in die Abteilung des Haupt- oder Vorprozesses.