Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, ist jedem Objekt eine der nachstehend angeführten Nutzungsarten unter Verwendung der angeführten Abkürzungen zuzuordnen:
- Ziffer einsLand- und forstwirtschaftliche Nutzung: „LF“
- Ziffer 2Bauland unbebaut: „BLu“
- Ziffer 3Wohnungseigentumsobjekt: „WE“
- Ziffer 4Wohnhaus mit bis zu vier Wohneinheiten: „WHk“
- Ziffer 5Wohnhaus mit mehr als vier Wohneinheiten: „WHg“
- Ziffer 6Gewerbliche Nutzung: „gN“
- Ziffer 7Sonstige Nutzung: „sN“