Kurztitel

Grundbuchsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2014

Text

Nutzungsart

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, ist jedem Objekt eine der nachstehend angeführten Nutzungsarten unter Verwendung der angeführten Abkürzungen zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Land- und forstwirtschaftliche Nutzung: „LF“
    2. Ziffer 2
      Bauland unbebaut: „BLu“
    3. Ziffer 3
      Wohnungseigentumsobjekt: „WE“
    4. Ziffer 4
      Wohnhaus mit bis zu vier Wohneinheiten: „WHk“
    5. Ziffer 5
      Wohnhaus mit mehr als vier Wohneinheiten: „WHg“
    6. Ziffer 6
      Gewerbliche Nutzung: „gN“
    7. Ziffer 7
      Sonstige Nutzung: „sN“
  2. Absatz 2,Bei gewerblicher (Absatz eins, Ziffer 6,) und sonstiger Nutzung (Absatz eins, Ziffer 7,) ist neben der angeführten Abkürzung die spezifische Nutzung (Art des Betriebs oder der konkreten Nutzung) anzugeben.