Absatz eins,Zur Bescheinigung des Werts des einzutragenden Rechts kann sich die Partei insbesondere auf jene Urkunden berufen, auf Grund derer die Eintragung erfolgen soll (Paragraph 87, GBG), sofern sich daraus der Wert des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins, und 3 GGG) ermitteln lässt.