Absatz eins,Die Justizverwaltungssachen werden vom Gerichtsvorsteher nach den Weisungen der vorgesetzten Justizverwaltungsbehörden besorgt (Paragraph 73, Absatz eins, GOG.), soweit sie nicht nach dem Gesetz durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (Artikel 87, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929). Über die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit hat jedoch der nach Paragraphen eins und 61 der ersten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zuständige Richter zu entscheiden.